Video 1: Online-Impuls von Rechtsanwältin Sibylle Schwarz im FelloFish Forum am 2. Juni 2026
Bei der Korrektur des Lesetagebuchs eines Achtklässlers in Hamburg fiel seiner Englisch-Lehrerin auf, dass die „Teile „Summary“ und „Charakterisierung“ grammatikalische Strukturen und eine Ausdrucksweise aufwiesen, die deutlich über seinem Niveau lägen.“ Auch im Vergleich zu seinen Klassenarbeiten kam der Verdacht auf, der Schüler habe sich ChatGPT zu Hilfe genommen. Der Verdacht, dass KI zu Hilfe genommen wurde, entsteht oft aus einem Vergleich heraus, der Diskrepanz aufzeigt. Im Hamburger-Fall sind Ausdruck und Grammatik in einer auch zuhause angefertigten Arbeit deutlich besser als in Klassenarbeiten, die im Klassenzimmer und unter Aufsicht geschrieben wurden.
Schnell wird aus dem Verdacht der Vorwurf, getäuscht zu haben. Für den Begriff Täuschung findet sich in den Landeschulgesetzen und den einschlägigen (Ministeriums-) Verordnungen keine Definition. Schon vor Jahrzehnten haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Begriffsbestimmung vorgenommen. In einem Fall wurde einer Schülerin Täuschung in einer Mathematik-Klassenarbeit vorgeworfen. Sie klagte dagegen. Das als Gericht der 2. Instanz mit dem Streit befasste Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nahm eine Umschreibung von Täuschung vor. Es bezog sich dabei auf seine eigene Begriffsbestimmung aus dem Jahr 2013.
„Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat.“
Bei Täuschung geht es immer darum, dass der Prüfling (Schülerin, Schüler, Studentin, Student) eine (Prüfungs-) Leistung nicht eigenständig, nicht selbständig erbringt, sondern sich einer fremden Hilfe, einer Hilfe eines Dritten bedient oder ein nicht zugelassenes Hilfsmittel nutzt.
Der Dritte, dessen Hilfe sich bedient wird, kann der Sitznachbar sein, von dem abgeschrieben wird. Aber auch ein Elternteil, der zuhause etwa bei den Hausaufgaben hilft. Und KI kann Dritter sein. Das Hamburger Gericht sagt deutlich: „Die Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Texten ähnelt der Erstellung einer Prüfungsarbeit durch eine dritte Person.“
Die Richterinnen und Richter hoben außerdem hervor, dass „Die Nutzung von ChatGPT für das Lesetagebuch hätte dementsprechend ausdrücklich als Hilfsmittel erlaubt werden müssen, um ein zulässiges Hilfsmittel darzustellen.“ Nur das, was ausdrücklich als Hilfsmittel zugelassen ist, ist auch ein zulässiges Hilfsmittel.
Wer sich der Hilfe eines Dritten bedient oder nicht zulässige Hilfsmittel nutzt, hat die Prüfungsleistung nicht eigenständig erbracht, damit getäuscht. Hinzu muss ein sog. Täuschungsvorsatz kommen, der Prüfling muss mindestens billigend in Kauf nehmen, sich eines unzulässigen Hilfsmittels zu bedienen.
Ob bei der Vergabe einer Note oder bei einem Täuschungsvorwurf steht den Prüfenden ein sog. Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83) sieht den Bewertungsspielraum der Prüfenden als gerechtfertigt an, denn „Prüfungsnoten könnten nicht isoliert für jeden Einzelfall gefunden werden, sondern ergäben sich aus dem fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer, vergleichbarer Prüflinge; sie seien das Ergebnis von Erfahrungswerten auf der Grundlage von Leistungsvergleichen.“ Eine komplexe Prüfungssituation lässt sich im Nachhinein meist auch nicht mehr nachvollziehen. (Bei mündlichen Prüfungen gilt dies umso mehr.)
Was aus dem Vorwurf der Täuschung folgt, lässt sich den jeweils passenden Prüfungsordnungen entnehmen. Hier grüßt der Föderalismus, Schule und Hochschule sind Ländersache.
Zurück zu dem Fall der Schülerin, der Täuschung in ihrer Mathematik-Klassenarbeit vorgeworfen wurde. Die Schülerin geht in Nordrhein-Westfalen zur Schule und besuchte dort eine 10. Klasse eines Gymnasiums. Die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist hier einschlägig.
Wäre sie eine Viertklässlerin, würde die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) gelten, wäre sie Abiturientin gälte die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) oder als Schülerin eines Berufskollegs wäre es die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK), usw.
Geht die Sache dann vor Gericht stehen sich die Schülerin als Klägerin und die Schule gegenüber. Beklagter ist stets das Bundesland. (Bei Schulen in privater Trägerschaft ist das anders.) Das mit dem Streit befasste Verwaltungsgericht nutzt dabei die „Methode“ des Beweises des ersten Anscheins.
Abbildung 1: Beweis des ersten Anscheins
Wie bereits angesprochen, lässt sich eine komplexe Prüfungssituation im Nachhinein meist auch nicht mehr nachvollziehen. Wenn es gar nicht mehr aufgeklärt werden kann, was passiert ist, entscheidet das Verwaltungsgericht nach sog. Beweislastgrundsätzen.
Abbildung 2: Beweislast
Die Schule oder die Hochschule müssen „beweisen“, dass ein Prüfling getäuscht hat. Das ist nicht neu, denn der Staat muss stets seine Entscheidung begründen. Und – selbstverständlich – sich an Recht und Gesetz halten.
Im Hamburger Fall des Lesetagebuchs im Fach Englisch war die „Methode“ des Anscheinsbeweises oder der Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen nicht notwendig. Der Schüler hatte eingeräumt, für sein Lesetagebuch ChatGPT genutzt zu haben.
In solch einem Fall wird nach bzw. teils parallel zu einem Widerspruchsverfahren bei der Schule und der Schulbehörde vor dem Verwaltungsgericht ein Eilverfahren geführt, das in der Form Beschluss abschließt. Anders ist es in einem Klageverfahren, das mit einem Urteil enden kann. In diesen Klageverfahren ist eine mündliche Verhandlung im Gerichtssaal vorgesehen, daher dauern diese Verfahren eher Jahre.
Die Folien zum Besuch im FelloFish Forum (siehe Video 1), gibt es hier zum Download.
Quellen
Hochschule
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 28. November 2023 - M 3 E 23.4371 -