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Bereits vergangen

Sibylle Schwarz - KI in Prüfungen

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Zusammenfassung

Sibylle Schwarz ordnet den Verdacht auf unerlaubte KI-Nutzung in Prüfungen anhand aktueller Gerichtsentscheidungen aus Schule und Hochschule ein. Im Mittelpunkt stehen zwei schulische Eilverfahren: eine Mathematikarbeit in Nordrhein-Westfalen, deren Bewertung den angestrebten Abschluss gefährdete, und ein zu Hause bearbeitetes englisches Lesetagebuch in Hamburg. Da Schulgesetze Täuschung meist nicht ausdrücklich definieren, greift die Rechtsprechung auf ein über Jahrzehnte entwickeltes Verständnis zurück: Eine Leistung ist nicht eigenständig erbracht, wenn unerlaubte fremde Hilfe oder ein nicht zugelassenes Hilfsmittel genutzt wurde. Generative KI kann dabei rechtlich wie die Hilfe einer dritten Person behandelt werden. Ein Hilfsmittel gilt nur dann als zugelassen, wenn dies vor der Prüfung ausdrücklich und für alle nachvollziehbar festgelegt wurde.

Für den praktischen Umgang mit Verdachtsfällen betont Schwarz die Begründungs- und Bewertungsaufgabe der Lehrkraft. Eine Sanktion folgt nicht automatisch; maßgeblich ist die jeweilige Prüfungsordnung des Bundeslandes und der dort eröffnete Handlungsspielraum. Im Gerichtsverfahren kann der Anscheinsbeweis die Aufklärung erleichtern: Ein typischer Geschehensablauf darf zunächst für eine Täuschung sprechen, der Prüfling kann jedoch konkrete Umstände für einen atypischen Ablauf darlegen. Bleibt der Sachverhalt trotz Aufklärung ungewiss, trägt die Schule beziehungsweise Prüfungsbehörde die Beweislast.

Takeaways

  • Erlaubte Hilfsmittel sollten vor einer Prüfungsleistung ausdrücklich und eindeutig benannt werden.
  • Eine auffällige Diskrepanz zu früheren Leistungen kann einen Verdacht begründen, ersetzt aber keine nachvollziehbare Prüfung des Einzelfalls.
  • Lehrkräfte müssen einen Täuschungsvorwurf begründen und dürfen nur die Maßnahmen ergreifen, die die einschlägige Prüfungsordnung vorsieht.
  • Der Anscheinsbeweis ist widerlegbar: Lernende müssen Gelegenheit erhalten, einen anderen plausiblen Ablauf darzulegen.
  • Kann die Schule die Täuschung letztlich nicht nachweisen, geht die verbleibende Ungewissheit zu ihren Lasten.